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Machine Guard

3.0

Maschinensicherheit

Um Ihnen den Zugang zu einigen der wichtigsten Maschinensicherheitsnormen zu erleichtern, erläutern wir in den folgenden Abschnitten einige Grundregeln in einem praxisnahen Ansatz und mit leichtverständlichen Abbildungen.

Allerdings kann es sehr schwer sein, Betriebssicherheit nachträglich in das Gesamtkonzept aus Funktion und Arbeitssystem zu integrieren.

Tatsächlich beeinträchtigen nachträglich implementierte Schutzmaßnahmen oft die Zugänglichkeit und effiziente Bedienung von Maschinen. Am besten erfasst man daher von Anfang an die Gefährdungen, die mit einer Funktion verbunden sind, und sucht so früh

Drei Schritte führen zum Erfolg:

  1. Die Gefährdung selbst beseitigen, sofern dies möglich ist
  2. Wenn es nicht möglich oder zu kostspielig ist die Gefährdung zu beseitigen, sperren Sie die Gefährdung ein (oder den Menschen aus).
  3. Wenn es nicht möglich ist, die Hände und
    Füße von Menschen auszusperren, dann
    stoppen Sie die Gefährdung rechtzeitig.

Das Ermitteln von Gefährdungen und des darin verborgenen Risikopotentials mit anschließender Risikominderung bezeichnet man als „Risikobeurteilung“. 

In der Vergangenheit haben Konstrukteure in Sicherheitsfragen selten einen methodischen Ansatz verfolgt, doch seit Einführung der Maschinenrichtlinie im Jahr 1995 ist die „Risikobeurteilung“ der wichtigste Schritt auf dem Weg zur EU Konformität geworden.

Axelent Safety Book Why Risk Asessment

5 Schritte bei der Risikobeurteilung

Die Maschinenrichtlinie (Einleitung zu Anhang I) beschreibt fünf Schritte zur Risikobeurteilung.

  1. Grenzen der Maschine ermitteln, einschließlich der bestimmungsgemäßen Verwendung und vernünftigerweise vorhersehbarer Fehlanwendungen.
  2. Gefährdungen identifizieren, die durch die Maschine verursacht werden können.
  3. Risiko einschätzen, dabei die Schwere von Verletzungen oder Gesundheitsschädigungen und die Wahrscheinlichkeit des Eintretens berücksichtigen.
  4. Risiko bewerten und entscheiden, ob eine Risikominderung erforderlich ist.
  5. Gefährdungen beseitigen oder Risiken durch Anwendung von Schutzmaßnahmen mindern.
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