1. Geltungsbereich
Allen Lieferungen und Leistungen der AXELENT GmbH unter Einschluss der Marke AXELENT ProfiServices liegen diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Dienstleistungsbedingungen (AGB) zu Grunde.
1.1. Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen deren Geltung ausdrücklich in Textform oder schriftlich zu.
1.2. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden unsere Vertragsverpflichtungen gegenüber dem Kunden vorbehaltslos erfüllen, insbesondere die Lieferung an den Kunden vorbehaltslos ausführen. Auch wenn wir uns auf ein Schreiben des Kunden beziehen, das dessen Geschäftsbedingungen oder jene eines Dritten enthält oder auf solche verweist, so liegt darin kein Einverständnis unsererseits mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
1.3. Unsere AGB gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen oder/und Leistungen oder Angebote oder Auftragsbestätigungen an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
2. Angebot, Vertragsschluss, Angebotsunterlagen
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Das bedeutet, dass es sich hierbei um lediglich unverbindliche Aufforderungen unsererseits an den Kunden handelt (invitatio ad offerendum) uns gegenüber ein bindendes Angebot zum Vertragsschluss abzugeben. Ebenso sind technische Beschreibungen und sonstige Angaben in solchen Angeboten, Prospekten und sonstige Informationen zunächst unverbindlich.
2.2. Ist die Bestellung oder der Auftrag des Kunden als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so kann AXELENT diese innerhalb von 14 Tagen annehmen. Diese 14-Tage-Frist beginnt am Tage nach der Absendung der Bestellung oder des Auftrages beim Kunden zu laufen. Der Vertrag ist geschlossen, wenn AXELENT die Annahme der Bestellung oder des Auftrages innerhalb der 14-Tage-Frist schriftlich oder in Textform bestätigt oder innerhalb der 14-Tage-Frist der vom Kunden bestellte oder in Auftrag gegebene Vertragsgegenstand dem Kunden zugeht.
2.3. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarung einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Dienstleistungsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform.
2.4. Angaben von uns zum Gegenstand der Lieferung oder der Leistung (z. B. Gewicht, technische Daten, Maße) sowie Darstellung desselben von uns (z. B. Zeichnungen und Abbildung) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind auch keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Normen erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Bauteile sind jedenfalls zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
2.5. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums‑ und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen oder/und Daten jeder Art, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen Zustimmung in Text‑ oder Schriftform.
3. Zahlungsbedingungen - Preise - Transport‑/Lieferkosten ‑ Aufrechnungs‑/Zurückbehaltungsrecht des Kunden
3.1. Die Preise gelten für den in unseren Angeboten oder unseren Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Fordert der Kunde eine im Vertrag nicht vorgesehene Lieferung oder Leistung und erklären wir uns damit schriftlich oder in Textform einverstanden, so haben wir Anspruch auf eine besondere oder/und zusätzliche Vergütung, die sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung bestimmt, wenn sie zwischen den Parteien nicht vertraglich festgelegt wurde.
3.2. Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich alle Preise in Euro.
3.3. Skontoabzüge sind nicht vereinbart. Jeder Skontoabzug ist ausdrücklich schriftlich oder in Textform zu vereinbaren.
3.4. Alle Preise des Vertrags‑/Leistungsgegenstandes verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, ab Werk unseres Lieferanten oder/und Herstellers, und stets zuzüglich der jeweils anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe.
3.5. Die Kosten der Verpackung bzw. des Verpackungsmaterials trägt der Kunde, der auch zur Entsorgung der Verpackung bzw. des Verpackungsmaterials auf seine Kosten verpflichtet ist.
3.6. Die Kosten der Verzollung trägt der Kunde.
3.7. Verlangt der Kunde eine Fix‑ oder Expresslieferung im Inland oder eine Lieferung im Ausland (außerhalb der Bundesrepublik Deutschland), hat der Kunde die Liefer‑ und Transportkosten zu tragen, die gesondert vereinbart werden.
3.8. Falls der Kunde eine Transportversicherung anfordert, trägt der Kunde die Kosten der Transportversicherung.
3.9. Sofern nicht etwas anderes schriftlich oder in Textform vereinbart ist, ist der Preis für den Vertrags‑/ Leistungsgegenstand zahlungsfällig nach Bereitstellung desselben am Leistungsort/Lieferort (Ziffer 4.1.) sowie Zugang der Bereitstellungs‑/Benachrichtigungsanzeige beim Kunden oder bei einer Versendung desselben mit der Bereitstellung des Vertrags‑/ Leistungsgegenstandes für den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten am Leistungsort, aber jeweils vor Übergabe des Leistungs‑/Vertragsgegenstandes an den Kunden.
3.10. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Zahlungsverzuges bleibt unberührt.
3.11. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden durch den Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche durch den Kunden ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4. Leistungs-/Lieferort, Lieferzeit, Lieferverzögerungen, Unmöglichkeit
4.1. Alle Lieferungen erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ab Werk Lieferant oder Hersteller von AXELENT (Leistungs-/Lieferort).
4.2. Die von uns in Aussicht gestellten Fristen und/oder Liefertermine für Leistungen und Lieferungen gelten grundsätzlich nur als annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Liefertermin schriftlich oder in Textform zugesagt oder/und vereinbart worden ist. Vereinbarte Liefertermine oder/und verbindliche Lieferzeiten stehen außerdem unter dem Vorbehalt, dass alle technischen Fragen zwischen uns und dem Kunden geklärt sind und der Kunde seine Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt und dass wir selbst durch unsere Lieferanten rechtzeitig beliefert werden.
4.3. Lieferfristen beziehen sich auf den Zeitpunkt der Bereitstellung des Vertrags-/Leistungsgegenstandes am Leistungsort sowie Zugang der Bereitstellungs-/Benachrichtigungsanzeige beim Kunden. Falls die Vertragspartner eine Versendung vereinbart haben, wir zur Versendung verpflichtet sind oder die Versendung auf Verlangen des Kunden erfolgt, beziehen sich Lieferfristen und/oder Liefertermine auf den Zeitpunkt der Bereitstellung des Vertrags-/Leistungsgegenstandes für den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten am Leistungsort. Wir haben den Liefertermin/die Lieferzeit auch dann eingehalten, wenn der Leistungs‑/Vertragsgegenstand nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, es sei denn, wir hätten das nicht rechtzeitige Versenden zu vertreten. In diesem Fall gilt die Lieferzeit/der Liefertermin mit dem Zugang der Mitteilung der Versendungsbereitschaft durch uns beim Kunden als eingehalten.
4.4. Unbeschadet der Rechte des Kunden aus Verzug können wir vom Kunden eine Verlängerung von Lieferungs‑ und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer‑/Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber uns nicht nachkommt.
4.5. Soweit die Geltendmachung von Rechten des Kunden die Setzung einer angemessenen Nachfrist durch den Kunden uns gegenüber voraussetzt, beginnt diese am Tage nach dem Absenden der Geltendmachung zu laufen und beträgt diese mindestens zwei Wochen, es sei denn, es lägen besondere Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine kürzere Nachfrist rechtfertigen.
4.6. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (beispielsweise Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material-/Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Mangel an Energie- und Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, obwohl wir selbst bei zuverlässigen Lieferanten vor Vertragsschluss deckungsgleiche Verträge mit Lieferanten über den Vertragsgegenstand abgeschlossen haben) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sobald solche Ereignisse und die damit verbundenen Behinderungen für AXELENT erkennbar werden, unterrichtet AXELENT den Kunden hiervon unverzüglich. Falls solche Ereignisse uns die Lieferung oder die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderungen nicht nur von vorübergehender Dauer sind, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Falle des Rücktritts erstattet AXELENT dem Kunden unverzüglich eventuell bereits an AXELENT geleistete Zahlungen bezüglich des Vertrags-/Leistungsgegenstandes. Bei Behinderungen von nur vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerungen die Annahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung in Textform gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.
4.7. Geraten wir mit der Lieferung oder/und Leistung in Verzug oder wird eine Lieferung oder Leistung unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadenersatz nach Maßgabe der Ziffer 7. dieser AGB beschränkt.
5. Gefahrübergang, Lagerkosten, Versicherungen
5.1. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder/und der zufälligen Verschlechterung mit Bereitstellung des Leistungs‑/Vertragsgegenstandes am Leistungsort (Ziffer 4.1.) an den Kunden auf den Kunden über.
5.2. Haben die Vertragspartner eine Versendung des Leistungs‑/Vertragsgegenstandes an einen anderen Ort als den Leistungsort (Ziffer 4.1.) vereinbart oder versenden wir auf Verlangen des Kunden den Leistungs‑/Vertragsgegenstand an einen anderen Ort als den Leistungsort (Ziffer 4.1.) oder sind wir verpflichtet den Leistungs-/Vertragsgegenstand an einen anderen Ort als den Leistungsort (Ziffer 4.1.) zu versenden, so geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder/und der zufälligen Verschlechterung des Vertrags‑/Liefergegenstandes mit Bereitstellung des Vertrags‑/Leistungsgegenstandes für den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten am Leistungsort auf den Kunden über.
5.3. Nach Gefahrübergang anfallende Lagerkosten trägt der Kunde. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,25 % des Bruttorechnungsbetrages der zu lagernden Leistungs‑/Liefergegenstände pro abgelaufener Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben beiden Parteien vorbehalten.
5.4. Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und nur auf dessen Kosten versichern wir die Sendung gegen Diebstahl‑, Bruch‑, Transport‑, Feuer‑ und Wasserschäden oder andere versicherbare Risiken.
6. Sachmängel - Gewährleistung
6.1. Den Kunden trifft im Hinblick auf Sachmängel zunächst die gesetzliche Untersuchungs‑ und Rügeobliegenheit des § 377 HGB.
6.2. Weist der Vertrags-/Leistungsgegenstand bei Gefahrübergang einen Sachmangel auf, so sind wir zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die zum Zwecke der Nacherfüllung notwendigen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind von uns zu tragen.
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6.3. Soweit die Geltendmachung von Mängelrechten des Kunden die Setzung einer angemessenen Nachfrist durch den Kunden voraussetzt, beginnt diese am Tage nach dem Absenden der Geltendmachung zu laufen und beträgt diese mindestens zwei Wochen, es sei denn, es lägen besondere Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine kürzere Nachfrist rechtfertigen.
6.4. Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, in der vom Kunden gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt oder verweigert wird, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine dem Mangelunwert entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder in den Grenzen der nachfolgenden Ziffer 7. Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt als nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
6.5. Ansprüche des Kunden wegen Sachmängel des Vertrags‑/Leistungsgegenstandes entfallen, wenn der Kunde ohne Zustimmung von uns den Vertrags‑/Leistungsgegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mangelbeseitigung dadurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mangelbeseitigung zu tragen.
6.6. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.
6.7. Sofern der Vertrags-/Leistungsgegenstand zwischen den Parteien ein gebrauchter Gegenstand ist, erfolgt die Lieferung unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel, außer zwischen den Parteien wurde etwas anderes schriftlich oder in Textform vereinbart. Unbeschadet von diesem Gewährleistungsausschluss bleiben aber die Ansprüche/Rechte des Kunden auf Schadenersatz für Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Unbeschadet von diesem Gewährleistungsausschluss bleiben auch die Ansprüche des Kunden wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Lieferung eines mangelhaften Vertrags-/Liefergegenstandes.
7. Unsere Haftung auf Schadenersatz wegen Verschuldens
7.1. Die Haftung von uns auf Schadenersatz, egal aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder unerlaubter Handlung, ist, soweit es dabei auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 7. eingeschränkt.
7.2. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und, soweit es Vertragsgegenstand ist, auch die Installation des Vertrags‑/Leistungsgegenstandes, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, die Verpflichtung von uns zur Nacherfüllung sowie Beratungs‑, Schutz‑ und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Vertrags‑/Leistungsgegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben oder Gesundheit des Kunden, seiner Organe oder dem Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor jeglichen Schäden bezwecken.
7.3. Soweit wir gemäß vorstehender Ziffer 7.2. dem Grunde nach auf Schadenersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, welche Folge von Mängeln des Vertrags‑/Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefer‑/Vertragsgegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
7.4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten unserer Organe, unserer gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von uns.
7.5. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu den von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss aller Haftung.
7.6. Die Einschränkungen dieser Ziffer 7. gelten nicht für die Haftung von uns wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte oder zugesicherte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
8. Verjährung der Ansprüche des Kunden
8.1. Bei neu hergestellten Leistungs‑/Vertragsgegenständen verjähren die Ansprüche des Kunden wegen Sachmängel in einem Jahr ab Lieferung des Leistungs‑/Vertragsgegenstandes.
8.2. Für Schadenersatzansprüche wegen Sachmängel, Verletzungen des Lebens, des Körpers sowie der Gesundheit sowie für sonstige Schäden wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung von wesentlichen Pflichten im Sinne der vorstehenden Ziffer 7.2. sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Das Eigentum an dem gelieferten Leistungs‑/Vertragsgegenstand bleibt so lange von uns vorbehalten, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung einschließlich künftig entstehender Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
9.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen Feuer‑, Wasser‑ und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs‑ und Inspektionsarbeiten fällig werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten vorzunehmen.
9.3. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Vorhinein den Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Der Kunde hat die Kosten der Intervention zu tragen, soweit der Dritte zur Erstattung nicht in der Lage ist.
9.4. Der Kunde hat das Recht, den Leistungs‑/Vertragsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern oder zu verarbeiten. Eine etwaige Verarbeitung nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen entsteht für uns grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes (= Rechnungsbruttowert einschl. Nebenkosten und Steuern) der von uns gelieferten Ware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung oder Vermischung im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zum Wert der anderen Gegenstände. Falls wir das Eigentum am Vertrags-/Leistungsgegenstand wegen § 947 Abs. 2; 948 i.V.m. § 947 Abs. 2 BGB verlieren, überträgt uns der Kunde hiermit das Eigentum an der durch Verbindung oder/und Vermischung entstehenden Hauptsache, wobei die Übergabe dadurch ersetzt wird, dass der Kunde für uns die zu Eigentum übertragene Hauptsache verwahrt.
9.5. Der Kunde tritt uns hiermit alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unser Recht, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch werden wir von diesem Recht keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungs‑ und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat uns der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und die Schuldner von der Abtretung zu benachrichtigen.
9.6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, namentlich bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Leistungs‑/Vertragsgegenstand zurückzunehmen, wenn wir dem Kunden zuvor eine angemessene Nachfrist zur Leistung gesetzt haben. In den Fällen der §§ 281 Abs. 2; 323 Abs. 2 BGB ist eine Nachfristsetzung entbehrlich. Im Falle der Rücknahme des Leistungs-/Vertragsgegenstandes entstehende Kosten des Transportes hat der Kunde zu zahlen. In der Zurücknahme des Leistungs-/Vertragsgegenstandes durch uns liegt zugleich ein Rücktritt vom Vertrag, außer wir erklären bei Rücknahme des Vertragsgegenstandes schriftlich oder in Textform Gegenteiliges. In der Pfändung des Leistungs-/Vertragsgegenstandes durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Nach Rücknahme des Leistungs‑/Vertragsgegenstandes sind wir berechtigt, diesen auch im Wege einer freihändigen Veräußerung zu verwerten. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden ‑ abzüglich angemessener Verwertungskosten ‑ anzurechnen. Weitergehende oder sonstige Ansprüche und/oder Rechte von uns werden durch den Rücktritt nicht berührt, wie z. B. Anspruch auf Schadenersatz.
9.7. Wir verpflichten uns, dem Kunden die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
10. Verpflichtung des Kunden zur Zahlung einer Schadenpauschale
10.1. Der Kunde ist verpflichtet, an uns eine Schadenpauschale zu bezahlen, und zwar in folgenden Fällen:
a) wenn der Kunde den verbindlich abgeschlossenen Vertrag aus von ihm zu vertretenden Gründen aufsagt;
b) wenn der Kunde aus von ihm zu vertretenden Gründen den Leistungs-/Vertragsgegenstand nicht abnimmt, obwohl wir ihm hierzu eine angemessene Nachfrist gesetzt haben und wir nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist vom Vertrag zurücktreten;
c) wenn der Kunde mit der Zahlung des Kaufpreises in Zahlungsverzug geraten ist und er trotz einer von uns dem Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist den Kaufpreis nicht bezahlt und wir aus diesem Grund vom Kaufvertrag zurücktreten.
10.2. Die Schadenpauschale, welche der Kunde an uns in den Fällen dieser Ziffer 10.1. zu zahlen hat, beläuft sich auf 15 % des vertraglich vereinbarten Kaufpreises ausschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und Nebenleistungen bei neu hergestellten Sachen.
10.3. Die Schadenpauschale, welche der Kunde an uns in den Fällen dieser Ziffer 10.1. zu bezahlen hat, beläuft sich auf 10 % des vertraglich vereinbarten Kaufpreises ausschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und Nebenleistungen bei gebrauchten Sachen.
10.4. Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass uns ein Schaden überhaupt nicht entstanden sei oder dieser wesentlich niedriger sei als die Pauschale nach diesen Ziffern 10.2. und 10.3.
10.5. Der Schadenersatz ist in den Fällen dieser Ziffer 10.1. höher als die in diesen Ziffern 10.2. und 10.3. aufgeführten Schadenpauschalen, wenn wir einen höheren Schaden konkret nachweisen. Auch in diesem Fall ist dem Kunden ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden bei uns überhaupt nicht entstanden sei oder dieser wesentlich niedriger als der von uns nachgewiesene Schaden ist.
11. Erfüllungsort, anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
11.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist Stuttgart, soweit zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich oder in Textform vereinbart ist.
11.2. Die Beziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (CSG UN-Kaufrecht) findet keine Anwendung.
11.3. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden ist nach Wahl von uns der Sitz unseres Unternehmens oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen uns ist der Gerichtsstand für unseren Firmensitz ausschließlich. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(Stand: 01.02.2022)
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Dienstleistungsbedingungen (AGB) der Axelent GmbH (Stand 02-2022)
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